Inhalt
01
Die Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG
Fehlt eine Pflichtangabe, kann Ihr gewerblicher Kunde die Vorsteuer nicht abziehen und schickt die Rechnung zurück. Diese Angaben gehören auf jede Rechnung über 250 Euro:
| Angabe | Was genau |
|---|---|
| Name und Anschrift | Vollständig, von Ihrem Betrieb und vom Kunden |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | Eine von beiden, vom Finanzamt bzw. Bundeszentralamt für Steuern |
| Rechnungsdatum | Der Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen |
| Rechnungsnummer | Fortlaufend und nur einmal vergeben |
| Leistung | Art und Umfang der Arbeiten, Menge und Art des Materials |
| Leistungszeitpunkt | Tag oder Zeitraum des Einsatzes, auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht |
| Entgelt | Netto, nach Steuersätzen getrennt, dazu vorab vereinbarte Minderungen wie Skonto |
| Steuersatz und Steuerbetrag | Oder der Hinweis, warum keine Steuer anfällt |
| Hinweis zur Aufbewahrung | Bei Arbeiten am Grundstück für Privatkunden: zwei Jahre aufbewahren |
02
Was bei Arbeiten am Haus zusätzlich gilt
Für Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Einsatz ausstellen, auch wenn der Kunde eine Privatperson ist (§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 UStG). Das betrifft Reparaturen, Wartung, Installation und Montage am Gebäude.
Der Privatkunde muss die Rechnung oder einen Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Absatz 1 Satz 5 UStG). Darauf weisen Sie ihn auf der Rechnung hin, zum Beispiel mit dem Satz: „Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf.“
Ihr eigener Betrieb bewahrt Rechnungen acht Jahre auf (§ 14b Absatz 1 UStG), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
03
Arbeitskosten getrennt ausweisen (§ 35a EStG)
Privatkunden ziehen 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen direkt von ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Dafür braucht der Kunde eine Rechnung und muss auf Ihr Konto überweisen, Barzahlung zählt nicht.
Weisen Sie deshalb Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinenkosten getrennt vom Material aus. Nur dieser Anteil ist begünstigt. Eine Rechnung ohne die Aufteilung kostet den Kunden den Steuervorteil und Sie eine Rückfrage.
| Pos. | Leistung | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Wartung Gas-Brennwertkessel, Arbeitszeit | 1,5 Std. | 68,00 € | 102,00 € |
| 2 | Anfahrt | 1 | 35,00 € | 35,00 € |
| 3 | Material: Dichtungssatz, Zündelektrode | 1 | 48,50 € | 48,50 € |
| Summe netto | 185,50 € | |||
| Umsatzsteuer 19 % | 35,25 € | |||
| Gesamtbetrag | 220,75 € | |||
| davon Arbeits- und Fahrtkosten brutto nach § 35a EStG | 163,03 € |
04
Sonderfälle: Kleinbeträge, Kleinunternehmer, Bauleistungen
Nicht jede Rechnung braucht alle Angaben. Drei Fälle kommen im Handwerk oft vor:
- Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV): Name und Anschrift Ihres Betriebs, Datum, Menge und Art der Leistung, der Betrag mit Steuer in einer Summe und der Steuersatz genügen.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): kein Steuerausweis, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Seit 2025 gilt die Grenze von 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
- Bauleistungen an andere Baubetriebe (§ 13b UStG): Der Auftraggeber schuldet die Steuer. Die Rechnung zeigt nur den Nettobetrag und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Absatz 5 UStG).
- Abschlagsrechnungen bei größeren Aufträgen (§ 632a BGB): In der Schlussrechnung ziehen Sie die gezahlten Abschläge und die Steuer darauf ab (§ 14 Absatz 5 UStG).
05
Vom Einsatz zur Rechnung
Die Rechnung ist nur so gut wie der Arbeitsbericht dahinter. Wer am Einsatzort Zeiten, Anfahrt und verbautes Material festhält und vom Kunden abzeichnen lässt, schreibt die Rechnung am selben Tag und vermeidet Streit über Stunden.
Für Geschäftskunden gilt dabei die E-Rechnung: Empfangen müssen Sie sie seit 2025, ausstellen je nach Umsatz ab 2027 oder 2028. Privatkunden bekommen weiter eine Rechnung auf Papier oder als PDF.
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Häufige Fragen
Einsätze planen, Rechnung am selben Tag
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Quellen6
- 01§ 14 UStG: Ausstellung von Rechnungengesetze-im-internet.de
- 02§ 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungengesetze-im-internet.de
- 03§ 35a EStG: Handwerkerleistungengesetze-im-internet.de
- 04§ 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträgegesetze-im-internet.de
- 05§ 19 UStG: Kleinunternehmergesetze-im-internet.de
- 06§ 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldnergesetze-im-internet.de