Rechnung · Handwerk & Service

Handwerkerrechnung: Pflichtangaben und Muster

Aktualisiert am · von DispatchPing

Nach dem Einsatz kommt die Rechnung. Für Handwerks- und Servicebetriebe gelten dabei ein paar Regeln mehr als im Handel: eine feste Frist bei Arbeiten am Haus, ein Hinweis zur Aufbewahrung für Privatkunden und die getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten, die der Kunde von der Steuer absetzt. Hier steht, was auf die Rechnung muss, mit dem Paragrafen dazu.

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Inhalt

01

Die Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG

Fehlt eine Pflichtangabe, kann Ihr gewerblicher Kunde die Vorsteuer nicht abziehen und schickt die Rechnung zurück. Diese Angaben gehören auf jede Rechnung über 250 Euro:

AngabeWas genau
Name und AnschriftVollständig, von Ihrem Betrieb und vom Kunden
Steuernummer oder USt-IdNr.Eine von beiden, vom Finanzamt bzw. Bundeszentralamt für Steuern
RechnungsdatumDer Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen
RechnungsnummerFortlaufend und nur einmal vergeben
LeistungArt und Umfang der Arbeiten, Menge und Art des Materials
LeistungszeitpunktTag oder Zeitraum des Einsatzes, auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht
EntgeltNetto, nach Steuersätzen getrennt, dazu vorab vereinbarte Minderungen wie Skonto
Steuersatz und SteuerbetragOder der Hinweis, warum keine Steuer anfällt
Hinweis zur AufbewahrungBei Arbeiten am Grundstück für Privatkunden: zwei Jahre aufbewahren

02

Was bei Arbeiten am Haus zusätzlich gilt

Für Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Einsatz ausstellen, auch wenn der Kunde eine Privatperson ist (§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 UStG). Das betrifft Reparaturen, Wartung, Installation und Montage am Gebäude.

Der Privatkunde muss die Rechnung oder einen Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Absatz 1 Satz 5 UStG). Darauf weisen Sie ihn auf der Rechnung hin, zum Beispiel mit dem Satz: „Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf.“

Ihr eigener Betrieb bewahrt Rechnungen acht Jahre auf (§ 14b Absatz 1 UStG), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

03

Arbeitskosten getrennt ausweisen (§ 35a EStG)

Privatkunden ziehen 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen direkt von ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Dafür braucht der Kunde eine Rechnung und muss auf Ihr Konto überweisen, Barzahlung zählt nicht.

Weisen Sie deshalb Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinenkosten getrennt vom Material aus. Nur dieser Anteil ist begünstigt. Eine Rechnung ohne die Aufteilung kostet den Kunden den Steuervorteil und Sie eine Rückfrage.

Pos.LeistungMengeEinzelpreisBetrag
1Wartung Gas-Brennwertkessel, Arbeitszeit1,5 Std.68,00 €102,00 €
2Anfahrt135,00 €35,00 €
3Material: Dichtungssatz, Zündelektrode148,50 €48,50 €
Summe netto185,50 €
Umsatzsteuer 19 %35,25 €
Gesamtbetrag220,75 €
davon Arbeits- und Fahrtkosten brutto nach § 35a EStG163,03 €

04

Sonderfälle: Kleinbeträge, Kleinunternehmer, Bauleistungen

Nicht jede Rechnung braucht alle Angaben. Drei Fälle kommen im Handwerk oft vor:

  • Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV): Name und Anschrift Ihres Betriebs, Datum, Menge und Art der Leistung, der Betrag mit Steuer in einer Summe und der Steuersatz genügen.
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): kein Steuerausweis, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Seit 2025 gilt die Grenze von 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
  • Bauleistungen an andere Baubetriebe (§ 13b UStG): Der Auftraggeber schuldet die Steuer. Die Rechnung zeigt nur den Nettobetrag und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Absatz 5 UStG).
  • Abschlagsrechnungen bei größeren Aufträgen (§ 632a BGB): In der Schlussrechnung ziehen Sie die gezahlten Abschläge und die Steuer darauf ab (§ 14 Absatz 5 UStG).

05

Vom Einsatz zur Rechnung

Die Rechnung ist nur so gut wie der Arbeitsbericht dahinter. Wer am Einsatzort Zeiten, Anfahrt und verbautes Material festhält und vom Kunden abzeichnen lässt, schreibt die Rechnung am selben Tag und vermeidet Streit über Stunden.

Für Geschäftskunden gilt dabei die E-Rechnung: Empfangen müssen Sie sie seit 2025, ausstellen je nach Umsatz ab 2027 oder 2028. Privatkunden bekommen weiter eine Rechnung auf Papier oder als PDF.

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Häufige Fragen

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Quellen6

  1. 01§ 14 UStG: Ausstellung von Rechnungengesetze-im-internet.de
  2. 02§ 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungengesetze-im-internet.de
  3. 03§ 35a EStG: Handwerkerleistungengesetze-im-internet.de
  4. 04§ 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträgegesetze-im-internet.de
  5. 05§ 19 UStG: Kleinunternehmergesetze-im-internet.de
  6. 06§ 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldnergesetze-im-internet.de