Begriffe erklärt · mit Quellen
Arbeitszeit Definition: Was zählt im Serviceteam?
In Deutschland ist Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Für die Einsatzplanung zählt deshalb nicht nur die Arbeit beim Kunden: Auch erforderliche Fahrten zwischen Aufträgen und die anschließende Dokumentation können Arbeitszeit sein. Ob eine Zeit vergütet oder einem Kunden berechnet wird, ist eine andere Frage.
Stand: 12.10.2026
Begriffe von A bis Z
- Arbeitszeit
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet; im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen mit. Das EU-Recht beschreibt dasselbe genauer: Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, in der jemand arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG); nach ihr legen die Gerichte das deutsche Gesetz aus. Im Außendienst zählt deshalb nicht nur die Arbeit beim Kunden: Auch eine erforderliche Fahrt zwischen zwei Einsätzen ist Arbeitszeit, eine echte Ruhepause nicht. Ob und wie eine Zeit vergütet wird, ist eine andere Frage als ihre Einordnung für die gesetzlichen Grenzen; dafür sind Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag zu prüfen.
Beispiel: Eine Aufzugstechnikerin arbeitet drei Stunden beim ersten Kunden und fährt danach auf Anweisung 30 Minuten zum nächsten Auftrag. Die Fahrt zählt zur Arbeitszeit, auch wenn sie keinem Kunden berechnet wird.
Siehe auch: werktägliche Arbeitszeit, Ruhepause, Fahrzeit im Außendienst, Arbeitszeiterfassung
- Arbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit bezeichnet die Zeit der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz). Ruhezeit ist dagegen die arbeitsfreie Zeit nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit. Beschäftigte müssen grundsätzlich mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit haben (§ 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz). Eine Ruhepause innerhalb des Arbeitstags ersetzt diese Ruhezeit nicht. Wird jemand während einer Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen, muss vor dem nächsten Arbeitsbeginn geprüft werden, ob die erforderliche ununterbrochene Ruhezeit eingehalten ist. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Beispiel: Die gesamte Arbeitszeit des Notfalleinsatzes, einschließlich erforderlicher Rückfahrt und Dokumentation, endet um 23:00 Uhr. Nach der grundsätzlich elf Stunden dauernden Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG darf jegliche Arbeit, auch erforderliche Fahrt oder Vorbereitung, frühestens um 10:00 Uhr beginnen, sofern keine einschlägige Ausnahme greift.
Siehe auch: Arbeitszeit, Ruhepause, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen, also auch Überstunden. Das folgt nach dem Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht nicht vor: Papier, Excel oder eine App sind möglich, solange die Zeiten vollständig und verlässlich festgehalten werden. Ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz steht bisher nur, dass Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich aufzuzeichnen ist und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Eine Reform mit elektronischer Erfassung am selben Tag ist geplant; bisher gibt es dazu nur einen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums (Stand 12.10.2026), noch keinen Beschluss.
Beispiel: Ein Haustechniker notiert jeden Tag Beginn, Ende und Pausen in einer Zeiterfassung. Nach einem Notfalleinsatz bis 20:30 Uhr steht auch dieser Einsatz mit Fahrt und Dokumentation darin.
Siehe auch: Arbeitszeit, Regelmäßige Arbeitszeit, werktägliche Arbeitszeit
- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Beim Bereitschaftsdienst muss sich die beschäftigte Person an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort für mögliche Einsätze bereithalten; die gesamte Zeit zählt grundsätzlich als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft darf sie ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen und muss erreichbar sein. Dann zählt normalerweise erst der tatsächliche Einsatz als Arbeitszeit. Schränken Vorgaben die freie Zeit jedoch erheblich ein, kann auch die gesamte Rufbereitschaft Arbeitszeit sein; siehe EuGH, Urteil C-580/19. Für die Einsatzplanung sind die Arbeitszeitdefinition in § 2 Abs. 1 ArbZG und die grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten.
Beispiel: Ein Brandschutztechniker wird während seiner Rufbereitschaft nachts zu einer Störung gerufen. Der Einsatz ist Arbeitszeit; vor dem ersten Termin am nächsten Morgen muss die erforderliche Ruhezeit geprüft werden.
Siehe auch: Arbeitszeit und Ruhezeit, werktägliche Arbeitszeit, Fahrzeit im Außendienst
- betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit
Betriebsübliche Arbeitszeit meint die Arbeitszeiten, die für eine Vergleichsgruppe im Betrieb gewöhnlich gelten. Dienstplanmäßige Arbeitszeit ist die für eine Person im Dienstplan vorgesehene Lage und Dauer der Arbeit. Beides ist von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu unterscheiden: Ein Einsatz kann später beginnen oder länger dauern als geplant. Gibt es einen Betriebsrat, unterliegen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen sowie die Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Beispiel: In der Gebäudetechnik ist für das Serviceteam gewöhnlich ein Beginn um 07:00 Uhr vorgesehen. Der Dienstplan setzt einen Techniker am Dienstag von 09:00 bis 17:30 Uhr ein. Wegen eines Störfalls arbeitet er tatsächlich bis 19:00 Uhr. Für die Erfassung zählt der tatsächliche Verlauf.
Siehe auch: Arbeitszeit, Ruhepause
- Fahrzeit im Außendienst
Fahrten, die für einen Einsatz erforderlich sind, können Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sein. Dazu gehören regelmäßig Fahrten zwischen Kundenaufträgen. Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zu einer festen Arbeitsstätte ist dagegen grundsätzlich keine Arbeitszeit. Beginnt der Arbeitstag ohne feste Arbeitsstätte direkt mit der Fahrt zum ersten Kunden, kann auch diese Fahrt Arbeitszeit sein; maßgeblich sind die konkreten Einsatzbedingungen. Grundlage ist die Definition der Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 ArbZG; zur Fahrt ohne feste Arbeitsstätte siehe EuGH, Urteil C-266/14, Rn. 32–35. Ob und wie eine Fahrt vergütet wird, ist eine gesonderte Frage.
Beispiel: Ein Aufzugstechniker fährt nach einem Termin 30 Minuten zum nächsten Gebäude. Diese erforderliche Fahrt zählt bei der Prüfung seiner täglichen Arbeitszeit mit, auch wenn sie keine Kundenarbeit am Aufzug ist.
Siehe auch: Arbeitszeit, werktägliche Arbeitszeit, produktive und unproduktive Arbeitszeit
- flexible und feste Arbeitszeit
Bei flexibler Arbeitszeit können Beginn, Ende oder Verteilung der Stunden innerhalb vereinbarter Regeln wechseln. Feste Arbeitszeit sieht dafür regelmäßig bestimmte Zeiten vor. „Flexibel“ bedeutet nicht, dass Beschäftigte ihre Zeiten stets frei wählen können: Wer Einsätze zuteilt, welche Zeitfenster gelten und wie Änderungen erfolgen, ergibt sich aus den anwendbaren Vereinbarungen. Für beide Modelle gelten die Grenzen der werktäglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG und die Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG.
Beispiel: Ein Haustechnikteam beginnt normalerweise um 07:30 Uhr. Für Störungseinsätze sind wechselnde Startzeiten vorgesehen. Nach einem späten Einsatz prüft die Disposition vor dem nächsten Auftrag die tatsächlich geleisteten Stunden und die anschließende Ruhezeit, statt nur den ursprünglichen Dienstplan zu übernehmen.
Siehe auch: gleitende Arbeitszeit, versetzte und rollierende Arbeitszeit, Arbeitszeit und Ruhezeit
- gleitende Arbeitszeit
Bei gleitender Arbeitszeit können Beschäftigte Beginn und Ende ihres Arbeitstags innerhalb festgelegter Grenzen selbst wählen. Eine mögliche Kernzeit legt fest, wann alle erreichbar sein müssen. Gleitzeit ändert nicht automatisch die vereinbarte Stundenzahl und erlaubt nicht, Ruhepausen oder Ruhezeiten zu verkürzen. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die Wochentage mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Für die Einsatzplanung ist entscheidend, wann ein Techniker tatsächlich verfügbar ist, nicht nur, wie viele Wochenstunden vereinbart sind.
Beispiel: Eine Büromitarbeiterin beginnt innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens um 07:30 Uhr. Der Disponent plant ihren Arbeitsbeginn deshalb nicht pauschal für 08:00 Uhr ein.
Siehe auch: flexible und feste Arbeitszeit, betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit
- Nachtzeit und Nachtarbeit
Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5). Für Nachtarbeitnehmer gilt eine engere Grenze: werktäglich acht Stunden, bis zu zehn nur bei einem Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Beispiel: Eine Brandschutztechnikerin hat Rufbereitschaft und arbeitet nachts von 0:30 bis 3:00 Uhr an einer Störung. Das sind zweieinhalb Stunden in der Nachtzeit, also Nachtarbeit. Nachtarbeitnehmerin wird sie dadurch erst, wenn das an mindestens 48 Tagen im Jahr vorkommt.
Siehe auch: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Arbeitszeit und Ruhezeit, werktägliche Arbeitszeit
- produktive und unproduktive Arbeitszeit
Produktiv und unproduktiv sind betriebliche Auswertungsbegriffe. Produktive Zeit wird etwa einem Kundenauftrag zugeordnet; unproduktive Zeit nicht. Daraus folgt nicht, dass unproduktive Zeit rechtlich keine Arbeitszeit ist. Für den gesetzlichen Arbeitszeitschutz zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Erforderliche Dokumentation oder Fahrten zwischen Kundenterminen können daher Arbeitszeit sein, auch wenn dafür kein Kunde eine Rechnung erhält. Ob eine Tätigkeit vergütet oder einem Kunden berechnet wird, ist getrennt zu beurteilen.
Beispiel: Ein Servicetechniker arbeitet sechs Stunden und 30 Minuten bei Kunden, fährt auftragsbedingt 90 Minuten zwischen Einsatzorten und dokumentiert 30 Minuten. Die Kundenzeit allein beschreibt seinen Arbeitstag nicht.
Siehe auch: Arbeitszeit, Fahrzeit im Außendienst, Ruhepause
- Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ist das vereinbarte Arbeitszeitvolumen, meist als Wochenstunden angegeben. Sie ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer anwendbaren Betriebsvereinbarung und ist von den tatsächlich geleisteten Stunden einer einzelnen Woche zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Arbeitszeit als wesentliche Vertragsbedingung nach § 2 Abs. 1 NachwG nachweisen. Für die Planung sagt die Wochenstundenzahl allein noch nicht, wann die Arbeit beginnt, wie sie auf Tage verteilt ist oder ob Überstunden anfallen. Die gesetzlichen täglichen Grenzen gelten unabhängig vom vereinbarten Wochenvolumen, siehe § 3 ArbZG.
Beispiel: Ein Servicetechniker hat 38 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart. Stehen in einer Woche wegen eines Notfalleinsatzes 42 tatsächlich geleistete Stunden im Zeitnachweis, bleibt das vereinbarte Wochenvolumen dennoch 38 Stunden.
Siehe auch: Vollzeit und individuelle Arbeitszeit, betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit, verstetigte Arbeitszeit
- Ruhepause
Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte nicht arbeiten müssen. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz sind bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause nötig, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden. Eine Wartezeit ist nicht schon deshalb eine Pause, weil gerade kein Kundenauftrag bearbeitet wird.
Beispiel: Eine Technikerin beendet um 12:00 Uhr ihren Auftrag und hat bis 12:30 Uhr eine eingeplante, ungestörte Mittagspause. Diese 30 Minuten sind keine Arbeitszeit. Muss sie in dieser Zeit Anrufe annehmen oder auf eine kurzfristige Einsatzanweisung warten, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Ruhepause vorlag.
Siehe auch: Arbeitszeit, Arbeitszeit und Ruhezeit, Wartezeit, werktägliche Arbeitszeit
- Staffelarbeitszeit
Bei Staffelarbeitszeit beginnen und beenden Beschäftigtengruppen ihre Arbeit zu unterschiedlichen, im Voraus festgelegten Zeiten. Die Arbeitszeiten überlappen sich teilweise. Anders als bei Gleitzeit wählt die einzelne Person ihren Beginn nicht frei. Der Begriff bezeichnet ein Planungsmodell, keine eigene gesetzliche Kategorie. Gibt es einen Betriebsrat, unterliegen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie ihre Verteilung auf die Wochentage seiner Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Für jede Staffel müssen die tatsächlich geleisteten Zeiten getrennt vom Dienstplan betrachtet werden.
Beispiel: Im Aufzugsservice startet ein Team um 07:00 Uhr und ein zweites um 09:00 Uhr. So überschneiden sich beide Teams mittags, während die geplanten Einsatzzeiten unterschiedlich beginnen.
Siehe auch: versetzte und rollierende Arbeitszeit, gleitende Arbeitszeit, betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit
- versetzte und rollierende Arbeitszeit
Bei versetzter Arbeitszeit haben Teams oder Personen unterschiedliche feste Anfangs- und Endzeiten, damit der Betrieb über einen längeren Zeitraum besetzt ist. Bei rollierender Arbeitszeit wechseln diese Zeiten oder Arbeitstage nach einem wiederkehrenden Plan zwischen den Beschäftigten. Die Begriffe beschreiben die Verteilung der Arbeit, nicht die vertraglich vereinbarte Stundenzahl. Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die Wochentage mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Nach einem Einsatz ist die gesetzliche Ruhezeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Beispiel: In der Gebäudetechnik übernimmt ein Team diese Woche den frühen Einsatzbeginn und das andere den späten. In der Folgewoche tauschen sie nach Dienstplan.
Siehe auch: Staffelarbeitszeit, betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeit und Ruhezeit
- verstetigte Arbeitszeit
Verstetigte Arbeitszeit bezeichnet eine Planung oder Abrechnung, bei der schwankende Einsatzstunden über einen vereinbarten Zeitraum auf einen gleichmäßigen Stundenwert bezogen werden. Der Begriff allein legt weder die geschuldeten Stunden noch den Ausgleichszeitraum oder die Bezahlung fest; maßgeblich sind die anwendbaren Vereinbarungen. Auch bei einem gleichbleibenden Monatswert müssen die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten erfasst und die gesetzlichen Grenzen beachtet werden, insbesondere die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG. Ein gleichmäßiges Monatsentgelt ist nicht dasselbe wie täglich gleich lange Arbeit.
Beispiel: Ein Brandschutztechniker hat 40 Wochenstunden vereinbart. In einer Woche fallen wegen Prüfterminen 44, in der nächsten 36 Stunden an. Ob und wie die Abweichung ausgeglichen wird, richtet sich nach der geltenden Arbeitszeitvereinbarung; beide Wochen werden mit ihren tatsächlichen Stunden dokumentiert.
Siehe auch: werktägliche Arbeitszeit, flexible und feste Arbeitszeit
- Vollzeit und individuelle Arbeitszeit
Vollzeit bezeichnet die im Betrieb für eine vergleichbare Tätigkeit geltende volle Arbeitszeit. Eine allgemeine gesetzliche Stundenzahl für Vollzeit gibt es nicht. § 2 Abs. 1 TzBfG bestimmt Teilzeit im Vergleich zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Person. Die individuelle Arbeitszeit ist dagegen der Umfang, der für eine bestimmte Person vereinbart ist. Beide Angaben beschreiben zunächst die geschuldeten Stunden, nicht die Stunden, die in einer Woche tatsächlich gearbeitet wurden.
Beispiel: Im Aufzugsservice arbeiten vergleichbare Vollzeitkräfte laut Vertrag 40 Stunden pro Woche. Für eine Technikerin sind 32 Stunden vereinbart. Das ist ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit; ein langer Notfalleinsatz ändert die Vereinbarung nicht automatisch.
Siehe auch: betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeit
- Wartezeit
Wartezeit ist nicht automatisch eine Pause. Muss eine Technikerin am Einsatzort bleiben und für die Fortsetzung des Auftrags bereitstehen, zählt die Zeit grundsätzlich zur Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG. Eine Ruhepause setzt dagegen eine tatsächliche Freistellung von der Arbeit voraus; die gesetzlichen Mindestdauern stehen in § 4 ArbZG. Für den Dienstplan ist deshalb entscheidend, ob die Person frei über die Zeit verfügen konnte oder einsatzbereit bleiben musste. Eine bloße Lücke zwischen zwei gebuchten Kundenterminen beantwortet diese Frage nicht.
Beispiel: Ein Haustechniker wartet 25 Minuten auf den Zugang zu einem Technikraum und muss vor Ort bleiben, damit er sofort beginnen kann. Diese Wartezeit ist keine Ruhepause.
Siehe auch: Arbeitszeit, Ruhepause, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- werktägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit an einem Werktag. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf sie grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Grenze betrifft die tatsächliche Arbeit einschließlich erforderlicher Einsatzfahrten und Dokumentation, nicht bloß die geplanten Kundentermine. Ruhepausen werden nicht mitgerechnet. Für bestimmte Tätigkeiten und Branchen können besondere gesetzliche oder tarifliche Regelungen gelten.
Beispiel: Für einen Servicetechniker sind sieben Stunden Kundenarbeit, eine Stunde erforderliche Fahrten und eine halbe Stunde Dokumentation geplant. Das sind acht Stunden 30 Minuten werktägliche Arbeitszeit. Zusätzlich sind mindestens 30 Minuten Ruhepause einzuplanen. Spätestens nach sechs Stunden Arbeit muss eine Pause beginnen (§ 4 ArbZG).
Siehe auch: Arbeitszeit, Ruhepause, betriebsübliche und dienstplanmäßige Arbeitszeit
Vier Fragen, vier unterschiedliche Maßstäbe: Eine Stunde kann für den Arbeitszeitschutz zählen, ohne beim Kunden abrechenbar zu sein.
Zählt die Zeit für den Arbeitszeitschutz?
- Worauf kommt es an?
- Maßgeblich ist die Arbeit vom Beginn bis zum Ende ohne Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 ArbZG.
- Beispiel aus dem Service
- Eine erforderliche Fahrt zwischen zwei Kundeneinsätzen ist nicht deshalb eine Pause, weil in dieser Zeit keine Reparatur stattfindet.
Wie viele Stunden sind vereinbart, geplant oder tatsächlich geleistet?
- Worauf kommt es an?
- Vereinbarte Wochenstunden, Dienstplan und erfasste Ist-Zeit beantworten verschiedene Fragen. Ein Zeitkonto lässt sich erst anhand der geltenden Vereinbarungen beurteilen.
- Beispiel aus dem Service
- Im Plan stehen acht Stunden; ein zusätzlicher Notfalleinsatz verändert die tatsächlich geleistete Zeit, nicht automatisch die vereinbarte Wochenarbeitszeit.
Wird die Zeit vergütet?
- Worauf kommt es an?
- Der Anspruch auf Vergütung ist getrennt vom Arbeitszeitschutz zu prüfen. Grundlage sind insbesondere Arbeitsvertrag und anwendbare Vereinbarungen; die grundsätzliche Vergütungspflicht regelt § 611a Abs. 2 BGB. Zur Vergütung erforderlicher Fahrten bei auswärtiger Tätigkeit siehe BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17.
- Beispiel aus dem Service
- Ob und wie eine Fahrt bezahlt wird, lässt sich nicht allein aus ihrer Erfassung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ablesen.
Wird die Zeit dem Kunden berechnet?
- Worauf kommt es an?
- Das richtet sich nach Auftrag und Preisvereinbarung, nicht nach der arbeitszeitrechtlichen Einordnung.
- Beispiel aus dem Service
- Sechseinhalb Stunden Arbeit beim Kunden können einem längeren Arbeitstag gegenüberstehen, wenn Fahrten und Dokumentation hinzukommen.
Häufige Fragen
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